I. Nachhaltigkeitsrisiken

Nachhaltigkeitsrisiken sind Ereignisse oder Bedingungen aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung, deren Eintreten tatsächlich oder potenziell wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert des Fondsvermögens sowie die Geschäftstätigkeit des AIFMs haben könnten. Nachhaltigkeitsrisiken können auch auf alle anderen bekannten Risikoarten einwirken und als ein Faktor zur Wesentlichkeit dieser Risikoarten beitragen.

In unserem Risikomanagementsystem betrachten wir Nachhaltigkeitsrisiken als Teilfaktoren bzw. -aspekte anderer Risikoarten, insbesondere im Bereich Markt- und Adressenausfallrisiko sowie Reputations- und rechtlichen Risiken im Bereich des operationellen Risikos. Dazu zählen beispielsweise:

  • Umweltrisiken, die sich negativ und wertmindernd auf Immobilien auswirken können, welche für einen Fonds als Anlagegegenstand gehalten werden oder als Kreditsicherheit dienen (Erdbebengefahren, Überschwemmungen, Strahlungsrisiken, Elektrosmog oder Radonkonzentrationen, oder anderer Emissionsbelastungen, Nutzung fossiler Brennstoffe);
  • Risiken für die vorgenannten Immobilien auf sozialer Ebene in Bezug auf die Gewährleistung der Grundversorgung (Schulen, Kinderbetreuung, Mobilität);
  • Ethische oder sonstige ökologische Aspekte.

Ob und in welchem Umfang Nachhaltigkeitsrisiken unsere Investitionsentscheidungen beeinflussen, hängt wesentlich von der Anlagestrategie des einzelnen (Teil-) Fonds ab. Im Rahmen des Investitionsprozesses und in Abhängigkeit von den produktspezifischen Anlagezielen und -restriktionen können insbesondere folgende Maßnahmen zur Reduzierung bzw. Vermeidung von Nachhaltigkeitsrisiken Anwendung finden:

  • Schonender Umgang mit Ressourcen auf Gesellschafts- und Projektebene
  • Schaffung von energieeffizienten und -optimierten Gebäuden
  • Einhaltung von Klimazielen und Verpflichtung zur Klimaneutralität bei Immobilienprojekten
  • Integration eines ganzheitlichen Corporate-Governance -Ansatzes durch Verknüpfung der bestehenden Qualitäts-, Compliance- und Risikomanagementsysteme

Der im Zuge der Verwaltung unserer Investmentlösungen mandatierte Anlageberater hat sich darüber hinaus freiwillig zur Einhaltung und Umsetzung der von den Vereinten Nationen unterstützten Principles for Responsible Investment („PRI“) verpflichtet.

Informationen dazu, ob und in welchem Umfang die von uns verwalteten Investmentfonds und die damit zugrunde liegenden Investitionen bindende ökologische und/oder soziale Merkmale erfüllen, nachhaltige Investitionen verfolgen und die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten berücksichtigen, können dem jeweils aktuell gültigen Emissionsdokument entnommen werden.

II. Vergütungspolitik

Die Befassung mit, beziehungsweise die Verringerung von Nachhaltigkeitsrisiken auf Unternehmensebene oder auf Ebene einzelner Fonds wird im Rahmen des Vergütungssystems von uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesondert berücksichtigt. Diese Aspekte können die Vergütungspolitik und –praxis lediglich als Teil der allgemeinen Risikostrategie, oder als Teil von individuellen Zielvereinbarungen mittelbar beeinflussen.

III. Nachteilige Nachhaltigkeitsauswirkungen

Unser Unternehmen berücksichtigt derzeit nicht etwaige nachteilige Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Unter Nachhaltigkeitsfaktoren verstehen wir in diesem Zusammenhang Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Die gesetzlichen Anforderungen an die Messung, Gewichtung und Abmilderung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen sind neu und sehr detailliert. Zudem liegen im Markt aktuell die maßgeblichen Daten, die zur Feststellung und Gewichtung herangezogen werden müssen, nicht in ausreichendem Umfang vor.

Keine Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen der Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren

Diese Erklärung beschreibt die Entscheidung unseres Unternehmens in Bezug auf die Anforderungen von Artikel 4 (1) der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (nachfolgend "SFDR") hinsichtlich der Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen (nachfolgend "PAI") von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren, die gemäß Artikel 2 (24) SFDR Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte, und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung umfassen.

Aktuell beschäftigt unser Unternehmen weniger als 500 Mitarbeiter und ist somit gemäß SFDR nicht verpflichtet PAIs auf Gesellschaftsebene zu berücksichtigen.

Die Gesellschaft berücksichtigt aktuell nicht die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren auf Unternehmensebene.

Dabei haben wir unter anderem nachfolgende Punkte in unserer Entscheidungsfindung berücksichtigt:

  • die Klassifizierung der verwalteten Investmentfonds gemäß SFDR sowie den Inhalt der vorgenommenen vorvertraglichen Offenlegung für die verwalteten Investmentfonds,
  • die laufenden regulatorischen Entwicklungen und Klarstellungen seitens der Europäischen Aufsichtsbehörden sowie der Europäischen Kommission im Jahr 2022 und die für das Jahr 2023 erwarteten Aktualisierungen in Bezug auf PAIs,
  • den zusätzlichen Zeit- und Ressourcenaufwand, der für uns erforderlich ist, um sicherzustellen, dass für alle Investitionen über alle verwalteten Investmentfonds hinweg verlässliche Informationen über PAIs und/oder robuste Schätzwerte verfügbar sind und diese berichtet werden können.

Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen für ausgewählte Investmentfonds

Unser Unternehmen verwaltet seit Januar 2023 einzelne Investmentfonds, bei denen die PAIs von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren gemäß Artikel 7 SFDR als verbindlich festgelegter Teil der Anlagestrategie berücksichtigt werden. Dabei wird in den vorvertraglichen Informationen des jeweiligen Investmentfonds dargelegt, welche PAIs wie berücksichtigt werden. Die Ergebnisse der Berücksichtigung der PAIs von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren wird in den Jahresberichten der jeweiligen Investmentfonds gem. Anforderungen von Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 7 SFDR berichtet.

Periodische Überprüfung dieser Erklärung

Wir verfolgen die regulatorischen Entwicklungen in Bezug auf die Berücksichtigung von PAIs sowohl auf der Ebene des Unternehmens als auch auf der Ebene der verwalteten Investmentfonds aktiv. Diese Erklärung wird zumindest jährlich überprüft.